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Große Karnevalsgesellschaft Krefeld 1878 und Damenkomitee > Fidele 11 < e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen
„ Große Karnevalsgesellschaft Krefeld 1878 und Damenkomitee > Fidele 11 < e.V.“
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nr. VR 1931 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums Karneval. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Aufnahme von Mitgliedern, welche die Pflege des Brauchtums fördern wollen.
Förderung von Tanzmariechen, Tanzpaaren, Tanzgruppen, usw.
Ausrichtung karnevalistischer Veranstaltungen.
Teilnahme an Veranstaltungen anderer Ausrichter, besonders am Krefelder
Rosenmontagszug.
Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.
Arbeitsgemeinschaft Krefelder Karnevalisten e.V.
Regionalverband Linksrheinischer Karneval e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 und § 53 der Abgabenverordnung vom 16.03.1976. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeit. Überschüsse, die dem Verein aus etwaigen Vermögen oder Spenden usw. zufließen, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Bei Minderjährigen unterschreiben die gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Das Ergebnis der Abstimmung wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt, bei Ablehnung ohne Begründung. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die z.Zt. gültige Satzung an. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven, fördernden, sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder tragen die entsprechende Vereinskleidung. Uniformen, Vereinsmützen, Vereinsorden usw. die vom Verein bezahlt werden, bleiben Eigentum des Vereins und müssen pfleglich behandelt werden. Ein Wechsel zwischen aktiver und fördernder Mitgliedschaft kann nur zum 30. September vollzogen werden. Ehrenmitglieder werden von der Versammlung vorgeschlagen und bestätigt und sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch :
Tod. Schriftliche Austrittserklärung:
Eine solche ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Die Erklärungsfrist hierzu läuft am 30. September eines jeden Jahres ab. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte:
Durch Beschluss des Vorstandes. Beitragsrückstand:
Mitglieder, die 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind,
verlieren nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre Mitgliedschaft. Ausschluss:
Ein Mitglied, welches grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Für den Ausschluss ist wiederum eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
Orden und Mütze, sowie Uniform und Zubehör sind umgehend dem Verein auszuhändigen,
sofern diese Vereinseigentum sind.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Mitgliedbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beiträge sind möglichst bargeldlos bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils auf der Mitgliederhauptversammlung beschlossen. Der Vorstand kann in Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind :
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
die Schiedsstelle.
§ 8 Mitgliederversammlung Einmal im Jahr, spätestens bis 31. Mai, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden als Monatsversammlung abgehalten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dieser Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach dieser Frist und in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, sie muss aber mindestens folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
Jahresbericht des Vorsitzenden
Rechnungsbericht des Schatzmeisters
Prüfungsbericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes gemäß § 10
Bestellung von zwei Kassenprüfern
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr
Beschlussfassung über eine eventuelle Änderung der Satzung
Beschlussfassung über den Etat des nächsten Geschäftsjahres
Verschiedenes
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfassung Vor Beginn der eigentlichen Versammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und ihre Richtigkeit vom Protokollführer zu bestätigen. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Das aktive Wahlrecht kann erst nach 6 Monaten und das passive Wahlrecht (über 18 Jahre alt) nach 12 Monaten Mitgliedschaft ausgeübt werden. Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren haben kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder, die zum Ehrenmitglied ernannt werden, behalten ihr Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind. Das Stimmrecht kann nur in der Mitgliederversammlung persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit, gewählt. Eine Wahl per Akklamation ist zulässig, soweit eine geheime Wahl nicht ausdrücklich verlangt und von der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt wird.
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzender,
stellv. Vorsitzender
Schatzmeister
Geschäftsführer
Präsident
Präsidentin
drei Beisitzer
(mit Schwerpunkt: Finanzen, Öffentlichkeit und Jugend)
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist . Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die außerhalb des genehmigten Etats liegen, grundsätzlich mindestens ein weiteres Angebot der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden muss und mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.
§ 11 Zuständigkeit und Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Vorbereiten des Jahres – Etats.
Ordnungsgemäße Buchführung.
Erstellen des Jahresberichtes.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Der Vorstand wird versetzt gewählt.
Im ersten Jahr: Vorsitzender, Schatzmeister, Präsident, Beisitzer Jugend, Beisitzer Öffentlk. Im nächsten Jahr: stellv. Vorsitzender, Geschäftsführer, Präsidentin, Beisitzer Finanzen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied auf Beschluss des Vorstandes das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied in einem anderen Karnevals-Verein sein, wenn daraus offensichtlich Interessenkonflikte entstehen könnten. ( Ausnahme: Vorstandsmitglied in einem übergeordneten Verband. )
Der Vorstand hat regelmäßig Vorstandssitzungen durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Ausübung besonderer Aufgaben Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder benennen.
§ 12 Ehrensenatoren Haben sich Mitglieder des Vereins oder Nichtmitglieder um die Gesellschaft und deren Ziele verdient gemacht, so kann sie die Versammlung zu Ehrensenatoren ernennen. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten sind mit der Ernennung nicht verbunden.
§ 13 Schiedsstelle Für eventuelle Streitigkeiten, soweit diese den Verein betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Beteiligten die Schiedsstelle anrufen. Diese Schiedsstelle besteht aus drei Vereinsmitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung im Wahlturnus des Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren zu wählen sind. Diese Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen mit einfacher Mehrheit ihren Vorsitzenden. Diese leitet die Verhandlung. Nach Anhörung aller Beteiligten fällt die Schiedsstelle ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 14 Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese bedürfen einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die „ Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V.“ ( Finanzamt Krefeld StNr.117/5869/0652 ). Sie verwaltet das Vermögen für 5 Jahre treuhänderisch. Sollte nach Ablauf dieser Frist niemand den Verein neu gegründet haben, so fällt das Vermögen an o.g. Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Übergangsvorschrift Mitglieder: Bisherige aktive Mitglieder bleiben nach Inkrafttreten der neuen Satzung aktive Mitglieder. Bisherige passive Mitglieder werden nach Inkrafttreten der neuen Satzung fördernde Mitglieder, es sei denn, sie entschließen sich schriftlich, innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung, aktive Mitglieder zu werden.
Vorstand: Um zu erreichen, dass die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, Vorsitzender, Schatzmeister, Präsident, Beisitzer Jugend und Beisitzer Öffentlichkeit, einerseits, und der Vorstandsmitglieder, stellv. Vorsitzender, Geschäftsführer, Präsidentin und Beisitzer Finanzen, andererseits mit einem zeitlichen Versatz von einem Jahr enden, werden anlässlich der ersten Vorstandswahl nach Inkrafttreten der Satzung der Vorsitzende, Schatzmeister, Präsident, Beisitzer Jugend und Beisitzer Öffentlichkeit für die Dauer von drei Jahren und der stellv. Vorsitzende, Geschäftsführer, Präsidentin und Beisitzer Finanzen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt unverändert bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
Vorstehende Satzung wurde am 10.10.2002 auf der Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt.
Unterschriften
Diese Satzung können Sie hier als Word Dokument downloaden.
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