Große Karnevals­gesellschaft Krefeld 1878

und Damenkomitee > Fidele 11 < e.V.

 

Satzung

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(Fassung 10.09.2015)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Große Karnevalsgesellschaft Krefeld 1878 und Damenkomitee > Fidele 11 < e.V.“, hat seinen Sitz in Krefeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nr. VR 1931 eingetragen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Krefeld 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen  Brauchtums Karneval. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aufnahme von Mitgliedern, welche die Pflege des Brauchtums fördern wollen
  • Förderung unserer Tanzgarde und organisieren von Auftritten bei karnevalistischen Veranstaltungen
  • Ausrichtung karnevalistischer Veranstaltungen.
  • Teilnahme an Veranstaltungen anderer Ausrichter, besonders am Krefelder Rosenmontagszug

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Verein eine jährliche Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Bei Minderjährigen unterschreiben die gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und leitet diesen an die Mitgliederversammlung weiter. Mit der Entscheidung beginnt eine Hospitantenzeit und endet mit der endgültigen Aufnahme auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder mit ¾ Mehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die z.Zt. gültige Satzung an. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven, fördernden, sowie Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder tragen die entsprechende Vereinskleidung, die in der Kleiderordnung geregelt ist. Ehrenmitglieder werden von der Versammlung vorgeschlagen und bestätigt und sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit (Außer Ehrensenatoren siehe § 12 der Satzung).

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung ordentlicher Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Orden und Mütze, sowie Uniform und Zubehör  sind umgehend dem Verein auszuhändigen, sofern diese Vereinseigentum sind. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge sind bis zum 30. Juni (bei Quartalszahlung bis zum 30. September) des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Der Vorstand kann in Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Schiedsstelle

 

§ 9 Mitglieder­haupt­versammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Spätestens bis 31. Mai, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Dies schließt einen Versand per E-Mail ein.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Richtigkeit ist vom Protokollführer zu bestätigen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre eine Stimme.

Das aktive und das passive Wahlrecht (über 18 Jahre) kann erst nach 12 Monaten Mitgliedschaft ausgeübt werden.

Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren haben kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder die zu fördernden Mitgliedern wechseln oder zum Ehrenmitglied ernannt werden behalten ihr Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur in der Versammlung persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister; jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus Präsident, Präsidentin und bis zu fünf Beisitzern bzw. Teamleitern.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird versetzt gewählt.

Im ersten Jahr: Vorsitzender, Schatzmeister, Präsident.

Im nächsten Jahr: stellv. Vorsitzender, Präsidentin, bis zu fünf Beisitzer bzw. Teamleiter.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied auf Beschluss des Vorstandes das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied in einem anderen Karnevalsverein sein,(Ausnahme: Vorstandsmitglied in einem übergeordneten Verband.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

Der Vorstand kann zur Ausübung besonderer Aufgaben Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder benennen.

 

§ 11 Ehrensenatoren

 

Haben sich Mitglieder des Vereins oder Nichtmitglieder um die Gesellschaft und deren Ziele verdient gemacht, so kann sie die Versammlung zu Ehrensenatoren ernennen.

Außer einer jährlichen Spende in Höhe von mindesten € 175,--  bestehen keine weiteren Pflichten.

 

§ 12 Schiedsstelle

 

Für eventuelle Streitigkeiten, soweit diese den Verein betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Beteiligten die Schiedsstelle anrufen. Diese Schiedsstelle besteht aus drei Vereinsmitgliedern, welche von der Mitglieder-Versammlung im Wahlturnus des Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren zu wählen sind. Diese Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen mit einfacher Mehrheit ihren Vorsitzenden. Dieser leitet die Verhandlung.

Nach Anhörung aller Beteiligten fällt die Schiedsstelle ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für alle bindend.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V.

(Finanzamt Krefeld StNr.117/5869/0652) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bis 50 heranzuziehen.

Vorstehende Satzung wurde am 10. September 2015 auf der außerordentlichen Mitglieder- Versammlung verlesen und genehmigt.

 

Unterschriften

Krefeld, den 6. Okt. 2015

Sebastian Keppler Brigitte Beckmann
Caroline Schroeder Andreas Jörissen
Eberhard Schmitz Andreas Hinz
Klaus Rosenberger Werner Krüger
Jens Ehlen Anita Krüger
1878 Wappen
Große Karnevalsgesellschaft Krefeld 1878 Damenkomitee >Fidele 11< e.V.
Postfach 100831
47708 Krefeld
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